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Für welche Arbeitnehmergruppen besteht die gesetzliche Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG und wann entfällt sie bei Besserverdienern?

  • Gesetzliche Basis

    Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre für Prüfungen des Zolls (FKS) aufzubewahren.

  • Betroffene Personengruppen
    1. Alle geringfügig Beschäftigten (Minijobber nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sowie kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; Ausnahme: Privathaushalte nach § 8a SGB IV).
    2. Alle Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen des § 2a SchwarzArbG (u. a. Gastronomie, Hotellerie, Spedition/Logistik, Gebäudereinigung, Wach- und Sicherheitsgewerbe).
  • Ausnahmen nach § 1 MiLoDokV

    Die Aufzeichnungspflicht nach MiLoG entfällt für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.460 Euro überschreitet, oder brutto 2.974 Euro überschreitet, sofern der Arbeitgeber dieses für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zudem sind engste Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) befreit.

Praxisbeispiel

Eine Servicekraft im Minijob arbeitet am Montag von 17:00 bis 22:30 Uhr mit 30 Minuten Pause. Spätestens am darauffolgenden Montag muss dokumentiert sein: Beginn 17:00 Uhr, Ende 22:30 Uhr, Dauer 5,0 Stunden (die bloße Angabe „5 Stunden“ ohne Uhrzeiten ist ein Bußgeldverstoß bis 30.000 € nach § 21 MiLoG).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21§ 17 MiLoG§ 1 MILODOKV

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