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Wie funktionieren die Höchstgrenzen von 8 % (Steuerfreiheit) und 4 % (Sozialversicherungsfreiheit) bei einer Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG?

  • Die zentrale Vorschrift der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG)

    Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V; nicht bei Steuerklasse VI!) an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind im Kalenderjahr bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-RV) steuerfrei!

  • Kritische Abweichung in der Sozialversicherung – Nur 4 Prozent der BBG-RV sind beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV): Während das Steuerrecht seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (2018) bis zu 8 % der BBG-RV steuerfrei stellt, wurde die Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht mit angehoben: In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind die Beiträge (Arbeitgeberbeitrag + Entgeltumwandlung + AG-Pflichtzuschuss zusammen!) nur bis zu 4 Prozent der jährlichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei! Der Betrag zwischen 4 % und 8 % der BBG-RV ist somit zwar lohnsteuerfrei, aber VOLL SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG (solange das Gehalt unter der jeweiligen BBG liegt)!

  • Jahresbetrachtung vs. monatliche Aufteilung

    Die Höchstbeträge von 8 % (Steuer) und 4 % (SV) sind echte Jahresfreibeträge (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG)! Beginnt ein Mitarbeiter erst im Oktober mit der Entgeltumwandlung oder wandelt er im November sein gesamtes Weihnachtsgeld in die Direktversicherung um, steht ihm trotzdem der volle ungekürzte Jahresfreibetrag zur Verfügung (sofern er ihn im selben Kalenderjahr noch nicht bei einem Vorarbeitgeber verbraucht hat)!

Praxisbeispiel

Liegt die jährliche BBG der allgemeinen Rentenversicherung beispielhaft bei 101.400 € (monatlich 8.450 €), beträgt der steuerfreie Höchstbetrag (8 %) = 8.112,00 €/Jahr (676,00 €/Monat) und der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag (4 %) = 4.056,00 €/Jahr (338,00 €/Monat). Wandelt ein Mitarbeiter monatlich 250 € Gehalt um und gibt der Arbeitgeber 15 % = 37,50 € Zuschuss dazu (Gesamtbeitrag = 287,50 € ≤ 338,00 €), ist der gesamte Beitrag zu 100 % steuer- und sozialversicherungsfrei!

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