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Wann sind mitarbeitende Kommanditisten einer GmbH & Co. KG oder Gesellschafter einer GbR/OHG in der Lohnabrechnung sozialversicherungspflichtig?

  • Unterschied zwischen Kapitalgesellschaft (GmbH) und Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
  1. Persönlich haftende Gesellschafter einer GbR, OHG oder Komplementäre einer KG
    • Sozialversicherung: Da sie persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, tragen sie volles Unternehmerrisiko und sind kraft Gesetzes immer sozialversicherungsfrei!
    • Steuerrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG): Tätigkeitsvergütungen an Mitunternehmer einer Personengesellschaft (auch an Kommanditisten!) sind steuerrechtlich KEIN Arbeitslohn, sondern Sonderbetriebseinnahmen (Vorabgewinn) aus Gewerbebetrieb! Für einen Kommanditisten oder OHG-Gesellschafter darf daher niemals Lohnsteuer über ELStAM einbehalten werden!
  2. Mitarbeitende Kommanditisten einer KG / GmbH & Co. KG in der Sozialversicherung

    Da die Haftung eines Kommanditisten auf seine Kommanditeinlage beschränkt ist (§ 171 HGB), ist er sozialversicherungsrechtlich nur dann selbstständig (SV-frei), wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der KG hat (Sperrminorität oder zugleich beherrschender Geschäftsführer der Komplementär-GmbH). Arbeitet ein Kommanditist ohne Sperrminorität hingegen auf Basis eines normalen Anstellungsvertrags weisungsgebunden als Angestellter in der KG mit, ist er sozialversicherungspflichtig in KV, PV, RV und AV (1111), aber lohnsteuerfrei (da steuerlich Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG – spezielle DATEV-Schlüsselung „Steuerfrei / SV-pflichtig“!)!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 07.05.2014 – B 12 R 18/11 R§ 15 EStG

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