- Unterschied zwischen Kapitalgesellschaft (GmbH) und Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
- Persönlich haftende Gesellschafter einer GbR, OHG oder Komplementäre einer KG
- Sozialversicherung: Da sie persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, tragen sie volles Unternehmerrisiko und sind kraft Gesetzes immer sozialversicherungsfrei!
- Steuerrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG): Tätigkeitsvergütungen an Mitunternehmer einer Personengesellschaft (auch an Kommanditisten!) sind steuerrechtlich KEIN Arbeitslohn, sondern Sonderbetriebseinnahmen (Vorabgewinn) aus Gewerbebetrieb! Für einen Kommanditisten oder OHG-Gesellschafter darf daher niemals Lohnsteuer über ELStAM einbehalten werden!
- Mitarbeitende Kommanditisten einer KG / GmbH & Co. KG in der Sozialversicherung
Da die Haftung eines Kommanditisten auf seine Kommanditeinlage beschränkt ist (§ 171 HGB), ist er sozialversicherungsrechtlich nur dann selbstständig (SV-frei), wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der KG hat (Sperrminorität oder zugleich beherrschender Geschäftsführer der Komplementär-GmbH). Arbeitet ein Kommanditist ohne Sperrminorität hingegen auf Basis eines normalen Anstellungsvertrags weisungsgebunden als Angestellter in der KG mit, ist er sozialversicherungspflichtig in KV, PV, RV und AV (
1111), aber lohnsteuerfrei (da steuerlich Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG – spezielle DATEV-Schlüsselung „Steuerfrei / SV-pflichtig“!)!