- Wichtige Gesetzesänderung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG ab 01.01.2024)
Früher konnte das Pflegeunterstützungsgeld für denselben pflegebedürftigen Angehörigen insgesamt nur ein einziges Mal für bis zu 10 Arbeitstage bezogen werden. Seit dem 01.01.2024 haben Beschäftigte nach § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage JE KALENDERJAHR und je pflegebedürftigem nahen Angehörigen, sofern eine akute Pflegesituation (§ 2 PflegeZG) eintritt und kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht!
- Höhe und Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes (§ 44a Abs. 3 SGB XI)
Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse (bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen) des pflegebedürftigen Angehörigen (nicht von der Krankenkasse des Arbeitnehmers!) gezahlt und beträgt wie beim Kinderkrankengeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (bzw. 100 % bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten, gedeckelt auf 70 % der BBG-KV pro Kalendertag).
- Abrechnung und EEL-Meldung in DATEV
- In DATEV wird für die Ausfalltage der Ausfallschlüssel für unbezahlte kurzzeitige Pflegezeit erfasst (Gehaltskürzung für die ausgefallenen Tage; der Sozialversicherungsschutz bleibt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erhalten).
- DATEV übermittelt die Verdienstbescheinigung im EEL-Verfahren (bzw. stellt die Bescheinigung für die Pflegekasse des Angehörigen bereit). Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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