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Wann entfällt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen eigenen Verschuldens des Arbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 EFZG: Sportunfall, Verkehrsunfall, Schönheits-OP, Tattoo)?

  • Der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG)

    Der Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein solches „Verschulden gegen sich selbst“ nur vor, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt, wobei ihm ein grober Verstoß (Vorsatz oder besonders grobe Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden muss:

  • 1. Sportunfälle (Skifahren, Fußball, Kampfsport, Reiten, Motorradfahren)

    Auch verletzungsträchtige Sportarten gelten grundsätzlich NICHT als schuldhaft! Selbst Skifahren, Fußball, Boxen, Drachenfliegen oder Inline-Skating ohne Schützer schließen die Entgeltfortzahlung nicht aus. Ein schuldhafter Ausschluss liegt erst vor, wenn der Mitarbeiter seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten in leichtsinnigster Weise weit überschätzt hat oder elementarste Sicherheitsregeln grob missachtet hat (z. B. Skifahren auf gesperrter Lawinenpiste oder unter starkem Alkoholeinfluss).

  • 2. Straßenverkehrsunfälle

    Kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht bei einem Unfall infolge Trunkenheit am Steuer (i. d. R. ab 0,5 bis 1,1 Promille), Fahren unter Drogeneinfluss, grob verkehrswidrigem Überholen bei Rotlicht oder Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, sofern die Verletzung durch den Gurt verhindert worden wäre!

  • 3. Medizinisch nicht indizierte Eingriffe (Kosmetische Schönheits-OP, Tätowierung, Piercing)

    Lässt der Mitarbeiter eine rein ästhetische Schönheitsoperation (ohne medizinische Notwendigkeit) oder eine Tätowierung/Piercing vornehmen, ist eine geplante Erholungszeit keine Krankheit (hier muss Urlaub genommen werden). Entzündet sich jedoch eine frisch gestochene Tätowierung oder treten nach einer Schönheits-OP Komplikationen auf, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dieses Komplikationsrisiko vom Mitarbeiter bewusst eingegangen wurde und KEIN Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht (vgl. LAG Schleswig-Holstein / BAG zu Komplikationen nach Tattoo und kosmetischen Eingriffen)!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 07.10.1981 – 5 AZR 338/79 (Gurtpflicht und Sportunfälle)§ 3 EFZG

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