- Steuer- und SV-Aufrollung im laufenden Kalenderjahr
Vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter z. B. im Mai rückwirkend ab dem 01. Januar eine Gehaltserhöhung um 300,00 € monatlich, wird das neue Festgehalt in DATEV mit Gültigkeitsdatum „01/JJJJ“ erfasst. DATEV rollt die Monate Januar bis April beitragsrechtlich (Entstehungsprinzip § 22 SGB IV) und lohnsteuerrechtlich für die jeweiligen Monate automatisch auf und zahlt die kumulierte Nachzahlung im Mai aus.
Wirkung auf das Urlaubsentgelt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG) und den Mutterschaftsgeld-Zuschuss (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG):
- Beim Urlaubsentgelt und beim Mutterschutz müssen dauerhafte Verdiensterhöhungen (die nicht nur vorübergehend sind) voll berücksichtigt werden: Tritt die dauerhafte Gehaltserhöhung während des 3-Monats-Referenzzeitraums oder während des Urlaubs bzw. der Mutterschutzfrist ein, ist für die Berechnung des Urlaubsentgelts und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) so zu rechnen, als hätte die Gehaltserhöhung bereits während des gesamten 3-Monats-Referenzzeitraums gegolten (wird die Erhöhung erst rückwirkend nach Beginn der Schutzfrist vereinbart, ist sie nur zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanspruch schon vorher bestand oder tarifvertraglich rückwirkend in Kraft trat)!
Kritische Ausnahme bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Keine Rückwirkung in der Krankenversicherung!): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entfaltet eine rückwirkend vereinbarte Gehaltserhöhung für die Prüfung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) KEINE Rückwirkung! Das erhöhte Gehalt zählt für die JAEG-Prognose erst ab dem Beginn des Kalendermonats, in dem die Vereinbarung über die Gehaltserhöhung rechtlich abgeschlossen wurde (Anspruchsentstehung)!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 12 KR 5/19 R (Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses bei rückwirkenden Entgelterhöhungen für die JAEG)§ 11 BUrlG§ 21 MuSchG
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