- Gesetzliche Berücksichtigung von Unterhaltspflichten durch den Arbeitgeber (§ 850c Abs. 1 und 2 ZPO)
Erhöhte Pfändungsfreigrenzen (Spalten 1 bis 5+ Unterhaltspflichten in der Pfändungstabelle) darf der Arbeitgeber berücksichtigen, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern) oder einem Elternteil nach §§ 1615l, 1615n BGB tatsächlich Unterhalt gewährt (Naturalunterhalt im gemeinsamen Haushalt oder Barunterhalt per Überweisung).
Wie ermittelt das Lohnbüro die Zahl der Unterhaltspflichten rechtssicher? Als erster Anhaltspunkt dienen die ELStAM (Steuerklasse III/IV/V = Ehegatte + Kinderfreibeträge). Da jedoch auf den ELStAM oft volljährige Kinder in Ausbildung oder getrennt lebende Unterhaltsberechtigte fehlen (oder umgekehrt Kinder eingetragen sind, denen gar kein Unterhalt mehr gezahlt wird!), sollte sich der Arbeitgeber vom Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung über die tatsächlich unterhaltenen Personen samt Nachweisen (Geburtsurkunden, Unterhaltsüberweisungen) für die Lohnakte geben lassen.
Was ist, wenn der Ehepartner oder das volljährige Kind EIGENES Einkommen verdient (§ 850c Abs. 6 ZPO)? Der Arbeitgeber darf eine unterhaltsberechtigte Person NICHT eigenmächtig wegen eigenen Einkommens aus der Pfändungstabelle streichen! Nur das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 6 ZPO per Gerichtsbeschluss anordnen, dass eine Person, an die der Schuldner Unterhalt leistet, wegen eigener Einkünfte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ganz oder teilweise (z. B. nur zu 50 %) unberücksichtigt bleibt! Erst wenn dieser Gerichtsbeschluss dem Arbeitgeber zugestellt wird, reduziert das Lohnbüro in DATEV den Zähler für die unterhaltsberechtigten Personen.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 26/05 (Maßstab für die Nichtberücksichtigung eines Ehegatten mit eigenem Einkommen nach § 850c Abs. 6 ZPO)§ 850c ZPO
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