Gesetzliche Verhältnisrechnung bei mehreren Arbeitgebern (§ 20 Abs. 2 MuSchG): Ist eine schwangere Frau bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt (klassischer Praxisfall: Sie verdient im versicherungspflichtigen Hauptjob 2.100,00 € netto im Monat = 70,00 € kalendertägliches Netto UND hat daneben bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob mit 450,00 € netto im Monat = 15,00 € kalendertägliches Netto), sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld die durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelte aus BEIDEN Beschäftigungen zusammenzurechnen (70,00 text € + 15,00 text € = mathbf85,00 text € Gesamt-Tagessatz)!
Warum würde ohne Zusammenrechnung der Minijob-Arbeitgeber zu wenig (nur 2 €/Tag) zahlen? Würde der Minijob-Arbeitgeber isoliert rechnen (15,00 text € - 13,00 text € Krankenkasse = 2,00 text €) und der Hauptarbeitgeber ebenfalls die vollen 13,00 € abziehen (70,00 text € - 13,00 text € = 57,00 text €), würden der Schwangeren die 13,00 € Krankenkassen-Mutterschaftsgeld doppelt abgezogen!
- Die exakte gesetzliche Quotierungsformel nach § 20 Abs. 2 MuSchG
1. Vom kalendertäglichen Gesamt-Netto beider Jobs (85,00 text €) werden die 13,00 € Krankenkassen-Mutterschaftsgeld nur ein einziges Mal abgezogen = 72,00 € Gesamtzuschuss aller Arbeitgeber zusammen. 2. Dieser Gesamtzuschuss wird im Verhältnis der jeweiligen Nettoentgelte auf beide Arbeitgeber aufgeteilt:
- Zuschuss Hauptarbeitgeber: 72,00 text € times (70 text € / 85 text €) = mathbf59,29 text € pro Kalendertag (100 % U2-Erstattung von der Krankenkasse).
- Zuschuss Minijob-Arbeitgeber: 72,00 text € times (15 text € / 85 text €) = mathbf12,71 text € pro Kalendertag (100 % U2-Erstattung von der Minijob-Zentrale!).
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