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Wie wird ein „Störfall“ bei einem Wertguthaben oder einer Altersteilzeit (vorzeitige Beendigung durch Kündigung, Tod oder Erwerbsminderung nach § 23b Abs. 2 SGB IV) abgerechnet?

  • Was ist ein „Störfall“ beim Wertguthaben oder in der Altersteilzeit (§ 23b Abs. 2 bis 2a SGB IV)? Ein Störfall tritt ein, wenn ein angespartes Wertguthaben (§ 7b SGB IV) oder ein Altersteilzeit-Blockmodell nicht wie vereinbart für eine Freistellungsphase verwendet werden kann, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Eintritt einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Tod des Arbeitnehmers endet und das angesparte Guthaben in einer Summe ausgezahlt werden muss (und auch nicht auf den neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird).

  • Besondere Beitragsberechnung im Störfall (Nutzung der kumulierten „SV-Luft“ statt einfacher Einmalzahlung nach § 23b Abs. 2 SGB IV!): Im Störfall wird das ausgezahlte Wertguthaben NICHT wie eine normale Einmalzahlung nur mit der SV-Luft des letzten Jahres verbeitragt, sondern mit der während der gesamten Ansparphase (über alle Ansparjahre hinweg!) im DATEV-Lohnkonto fortgeschriebenen sogenannten „SV-Luft für Wertguthaben“:

    • Für jeden einzelnen Sozialversicherungszweig (KV, PV, RV, AV getrennt!) wurde in DATEV während der Ansparjahre monatlich die Differenz zwischen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und dem tatsächlich abgerechneten Teilzeitentgelt dokumentiert (Summenbildung der SV-Luft).
    • Im Monat des Störfalls ist das ausgezahlte Wertguthaben bis zur Höhe dieser gesamten historisch angesammelten SV-Luft mit den Beitragssätzen des Auszahlungsmonats (bzw. letzten Beschäftigungsmonats) zu verbeitragen!
    • Lohnsteuer: Im Auszahlungsmonat als sonstiger Bezug (mehrjährige Vergütung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung) zu versteuern.
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