Die gesetzliche Verlängerung des Sonn- und Feiertags bis 04:00 Uhr morgens (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG): Grundsätzlich sind Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit die Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Beginnt eine Spät- oder Nachtschicht am Sonntag (oder an einem gesetzlichen Feiertag) jedoch vor 24:00 Uhr und dauert über Mitternacht hinaus in den darauffolgenden Werktag (Montag) hinein, greift die Sondervorschrift des § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG:
Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt dann auch die Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages!
Die maximale Steuer- und SV-freie Zuschlagskombination in der Nacht von Sonntag auf Montag (von 00:00 bis 04:00 Uhr = bis zu 90 % bzw. 190 % steuerfrei!): Da Nachtarbeitszuschläge (40 % für die Kernnachtzeit von 00:00 bis 04:00 Uhr nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG) mit Sonntags- und Feiertagszuschlägen kumuliert werden dürfen, ergibt sich für eine am Sonntagabend um 22:00 Uhr gestartete Schicht für die Stunden am Montagmorgen von 00:00 bis 04:00 Uhr:
- 50 % Sonntagszuschlag + 40 % Kernnachtzuschlag = 90 Prozent des Grundlohns komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!
- Handelte es sich am Vortag um den 1. Mai oder einen Weihnachtsfeiertag (150 %), sind in der Nacht zum Folgetag von 00:00 bis 04:00 Uhr sogar 150 % Feiertagszuschlag + 40 % Kernnachtzuschlag = 190 Prozent steuer- und SV-frei!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
Feedback mitteilen oder Thema einreichen
Haben Sie eine Anmerkung zu diesem Fachartikel oder fehlt Ihnen eine wichtige Abrechnungsfrage im Wiki? Senden Sie Ihren Hinweis direkt an das Fachteam.
Laufende Lohnabrechnung abgeben?
Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.
Festpreis berechnen