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Warum sind Sonntags- und Feiertagszuschläge nach § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Schichten über Mitternacht hinaus auch noch am Folgetag (Montag) von 00:00 bis 04:00 Uhr steuerfrei?

  • Die gesetzliche Verlängerung des Sonn- und Feiertags bis 04:00 Uhr morgens (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG): Grundsätzlich sind Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit die Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Beginnt eine Spät- oder Nachtschicht am Sonntag (oder an einem gesetzlichen Feiertag) jedoch vor 24:00 Uhr und dauert über Mitternacht hinaus in den darauffolgenden Werktag (Montag) hinein, greift die Sondervorschrift des § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG:

  • Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt dann auch die Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages!

  • Die maximale Steuer- und SV-freie Zuschlagskombination in der Nacht von Sonntag auf Montag (von 00:00 bis 04:00 Uhr = bis zu 90 % bzw. 190 % steuerfrei!): Da Nachtarbeitszuschläge (40 % für die Kernnachtzeit von 00:00 bis 04:00 Uhr nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG) mit Sonntags- und Feiertagszuschlägen kumuliert werden dürfen, ergibt sich für eine am Sonntagabend um 22:00 Uhr gestartete Schicht für die Stunden am Montagmorgen von 00:00 bis 04:00 Uhr:

    • 50 % Sonntagszuschlag + 40 % Kernnachtzuschlag = 90 Prozent des Grundlohns komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!
    • Handelte es sich am Vortag um den 1. Mai oder einen Weihnachtsfeiertag (150 %), sind in der Nacht zum Folgetag von 00:00 bis 04:00 Uhr sogar 150 % Feiertagszuschlag + 40 % Kernnachtzuschlag = 190 Prozent steuer- und SV-frei!
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