- Erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 AAG
Erstattet wird das nach § 3 Abs. 1 und 2 EFZG im Krankheitsfall an Arbeitnehmer und Auszubildende fortgezahlte laufende Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören das laufende Grundgehalt/Stundenlohn, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, geldwerte Vorteile (Firmenwagen) sowie dienstplanmäßige Zuschläge, die nach dem Lohnausfallprinzip (§ 4 EFZG) fortzuzahlen sind.
Was wird bei U1 NICHT erstattet?
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Prämien).
- Überstundenvergütungen (§ 4 Abs. 1a EFZG).
- Freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht (z. B. Entgeltfortzahlung in den ersten 4 Wochen der Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG oder über die 6-Wochen-Frist hinaus gezahlte Krankengeldzuschüsse).
- Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG (sofern der Mitarbeiter an dem Feiertag nicht nachweislich gleichzeitig arbeitsunfähig krank war).
- Behandlung der Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG)
Nach den Satzungen fast aller Krankenkassen sind mit dem prozentualen U1-Erstattungssatz (z. B. 70 %) die auf die Entgeltfortzahlung entfallenden Arbeitgeber-SV-Beiträge bereits pauschal abgegolten (nur wenige Kassen erstatten AG-SV-Beiträge separat auf Nachweis).
- Deckelung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 AAG)
Da die U1-Umlage nur bis zur BBG der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt wird, deckeln fast alle Krankenkassen auch das erstattungsfähige kalendertägliche Bruttoentgelt im Krankheitsfall auf 1/30 der monatlichen BBG-RV!
Ein Geschäftsführer/Prokurist verdient 12.000 € im Monat (400 €/Kalendertag). Liegt die monatliche BBG-RV bei 8.450 € (281,67 €/Kalendertag), erstattet die Krankenkasse bei 10 Krankheitstagen und 70 % U1-Satz nicht 70 % aus 4.000 € (2.800 €), sondern maximal 70 % aus 2.816,67 € = 1.971,67 Euro.