- Das Verbot der rückwirkenden Umrechnung bereits erarbeiteten Urlaubs (EuGH „Tirol“ / „Greenfield“ & BAG-Rechtsprechung)
Früher rechneten viele Betriebe bei einem unterjährigen Wechsel von einer 5-Tage-Woche auf eine 3-Tage-Woche (z. B. zum 01. Juli) einfach den gesamten Jahresurlaub (inklusive des noch offenen Resturlaubs aus dem ersten Halbjahr!) pauschal mit dem Faktor 3 / 5 herunter. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 F) haben diese pauschale Rückrechnung für rechtswidrig erklärt!
- Die einzig zulässige Abschnittsberechnung (Getrennte Berechnung für beide Jahreshälften!)
Ändert sich im laufenden Kalenderjahr die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, muss das Kalenderjahr zwingend in zwei getrennte Zeitabschnitte zerlegt werden:
- Abschnitt 1 (Vollzeitphase in der 5-Tage-Woche)
Der in diesem Zeitraum erworbene Urlaubsanspruch bleibt in voller Höhe erhalten und darf nachträglich NICHT mehr auf die 3-Tage-Woche heruntergerechnet werden (sofern der Mitarbeiter ihn in der Vollzeitphase nicht schon nehmen konnte)!
- Abschnitt 2 (Teilzeitphase in der 3-Tage-Woche)
Nur für die verbleibenden Monate ab dem Wechsel wird der anteilige Jahresurlaub nach der neuen Arbeitstage-Formel berechnet:
textUrlaub Abschnitt 2 = left(textJahresurlaub Vollzeit times fractextMonate in Teilzeit12 right) times fractextNeue Arbeitstage pro WochetextAlte Arbeitstage pro Woche
Ein Mitarbeiter hat bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage Jahresurlaub und wechselt zum 01. Juli (nach 6 vollen Monaten) auf eine 3-Tage-Woche (im ersten Halbjahr hat er bereits 10 Tage Urlaub genommen):
- Anspruch 1. Halbjahr (6/12 in 5-Tage-Woche): 30 times (6 / 12) = mathbf15 text Urlaubstage (davon 10 genommen = 5 Tage unantastbarer Resturlaub aus dem 1. Halbjahr!).
- Anspruch 2. Halbjahr (6/12 in 3-Tage-Woche): (30 times 6 / 12) times (3 / 5) = mathbf9 text Urlaubstage.
- Gesamturlaub für das Jahr: 15 + 9 = mathbf24 text Urlaubstage (Rest ab 01.07. = 5 + 9 = 14 Tage). Zudem sind die 5 Resturlaubstage aus dem 1. Halbjahr mit dem höheren Vollzeit-Urlaubsentgelt zu vergüten!