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Darf eine Mitarbeiterin eine laufende Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG vorzeitig beenden, um wieder vollen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten?

  • Einer der wichtigsten Praxisfälle im Mutterschutz- und Elternzeitrecht (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG): Befindet sich eine Mitarbeiterin wegen ihres ersten Kindes in unbezahlter Elternzeit (in der sie keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG hätte!) und wird sie erneut schwanger, gibt ihr das Gesetz ein einseitiges Gestaltungsrecht:

  • Vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit OHNE Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG)

    Die Arbeitnehmerin kann ihre laufende Elternzeit zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen des § 3 MuSchG (6 Wochen vor und 8/12 Wochen nach der neuen Entbindung) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden! Sie muss dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung lediglich rechtzeitig mitteilen (keine starre Mindestfrist im Gesetz; sie wirkt frühestens ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung beim Arbeitgeber, also niemals rückwirkend für die Vergangenheit!).

  • Die Folgen für die Lohnabrechnung in DATEV und die U2-Erstattung
    1. Mit dem Tag des Beginns der neuen Mutterschutzfrist (6 Wochen vor dem neuen Geburtstermin) endet die bisherige Elternzeit (Ausfallschlüssel wechselt in DATEV von EZ auf MU).
    2. Ab diesem Tag lebt das Arbeitsverhältnis wieder voll auf: Die Mitarbeiterin hat für die vollen 6 + 8 Wochen Schutzfrist Anspruch auf den vollen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG (berechnet aus ihrem vollen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Monate VOR Beginn der ersten Schwangerschaft/Elternzeit – ein Teilzeitverdienst während der Elternzeit wird nur herangezogen, wenn er für die Frau günstiger ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG!).
    3. Volle Entwarnung für den Arbeitgeber: Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber diesen kompletten Zuschuss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG zu 100 Prozent über die Umlage U2!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 20.09.2007 – C-116/06 („Kiiski“); BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 9 AZR 192/17§ 16 BEEG§ 21 MuSchG

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