Gesetzliche Grundlage des Qualifizierungsgeldes (§§ 82a bis 82c SGB III – Eingeführt durch das Aus- und Weiterbildungsgesetz ab 01.04.2024): Um Unternehmen im Strukturwandel (Digitalisierung, Dekarbonisierung) zu unterstützen, zahlt die Agentur für Arbeit für Mitarbeiter, die für eine berufliche Weiterbildung von mehr als 120 Stunden von der Arbeit freigestellt werden, das sogenannte Qualifizierungsgeld als Entgeltersatzleistung.
- Berechnung analog zum Kurzarbeitergeld (60 % bzw. 67 % des Nettoentgeltausfalls)
- Für die durch die Weiterbildung ausfallenden Arbeitsstunden entfällt der reguläre Lohnanspruch.
- Das Qualifizierungsgeld beträgt 67 Prozent (Leistungssatz 1 für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) bzw. 60 Prozent (Leistungssatz 2 für alle übrigen Arbeitnehmer) der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Netto aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach der amtlichen Tabelle (§ 82b SGB III).
- Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung in DATEV
- Lohnsteuer: Das Qualifizierungsgeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG komplett steuerfrei, unterliegt aber wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und ist in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen!
- Sozialversicherung: Wie beim Kurzarbeitergeld bemessen sich die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallzeit nach 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoentgelts (80-%-Fiktiventgelt) und sind vom Arbeitgeber allein zu tragen (§ 249 Abs. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI).
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