- Das Problem bei zwei Teilzeitjobs (Hauptarbeitgeber Steuerklasse I + Nebenarbeitgeber Steuerklasse VI)
Verdient ein Arbeitnehmer in seinem ersten Teilzeitjob (Hauptarbeitgeber, Steuerklasse I) nur 800,00 € im Monat, schöpft er seinen monatlichen steuerfreien Grundfreibetrag (über 1.000 €/Monat) dort gar nicht voll aus. Hat er gleichzeitig einen zweiten Teilzeitjob für 600,00 € (Nebenarbeitgeber), muss dieser zweite Job über Steuerklasse VI abgerechnet werden, wodurch ab dem ersten Euro sofort Lohnsteuer abgezogen wird.
- Die Lösung über das Finanzamt (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG)
Auf Antrag des Arbeitnehmers beim Wohnsitzfinanzamt wird der im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I–V) nicht ausgeschöpfte Teil des Grundfreibetrags in das zweite Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) übertragen.
- Technische Abbildung über ELStAM in DATEV
- Beim Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I) meldet ELStAM einen monatlichen Hinzurechnungsbetrag zurück (solange das Gehalt von 800 € + Hinzurechnungsbetrag unter dem Grundfreibetrag bleibt, fällt trotzdem 0,00 € Steuer an).
- Beim Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI) meldet ELStAM in exakt gleicher Höhe einen monatlichen Steuerfreibetrag zurück – dadurch bleibt auch der Zweitjob in Steuerklasse VI bis zur Höhe dieses Freibetrags komplett lohnsteuerfrei.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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