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An welche Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) sind Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Pauschalabgaben abzuführen?

  • Bündelung beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28i SGB IV)

    1. Gesetzlich/freiwillig Versicherte: Zuständig ist deren gewählte gesetzliche Krankenkasse.

  1. Minijobber (109) & kurzfristig Beschäftigte (110)

    Zuständig ist bundesweit ausschließlich die Minijob-Zentrale (DRV Knappschaft-Bahn-See, Betriebsnummer 98000006) – inkl. Umlagen und 2 % Pauschsteuer.

  2. Privat Krankenversicherte (PKV)

    Zuständig für RV/AV und Umlagen ist die letzte gesetzliche Krankenkasse des Mitarbeiters; bestand nie eine GKV, wählt der Arbeitgeber eine wählbare gesetzliche Krankenkasse aus (§ 28i Satz 2 SGB IV).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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