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Gilt bei der Übernahme eines Auszubildenden in ein reguläres Arbeitsverhältnis eine neue 4-wöchige Wartezeit für die Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 3 EFZG) und U1?

  • Nahtloser Übergang von der Berufsausbildung in das Arbeitsverhältnis (Keine neue 4-Wochen-Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG!)

    Besteht ein Ausbildungsverhältnis und übernimmt derselbe Arbeitgeber den Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an die bestandene Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) in ein reguläres Arbeitsverhältnis, wird die vorangegangene Ausbildungszeit voll auf die vierwöchige Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG angerechnet!

  • Folge für Entgeltfortzahlung und Umlage U1

    Erkrankt der frisch übernommene Jungfacharbeiter in der ersten Woche nach seiner Übernahme als Vollzeitkraft, hat er sofort ab dem 1. Tag vollen Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG – und die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber diesen Betrag ab dem 1. Tag über die Umlage U1!

    • Dasselbe gilt umgekehrt, wenn ein bisheriger Minijobber oder Praktikant beim selben Arbeitgeber nahtlos (oder in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang von wenigen Tagen) in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung übernommen wird (BAG, Urteil vom 20.08.1980 – 5 AZR 181/79)!
  • Was ist in DATEV beim Übergang Azubi rightarrow Angestellter zu schlüsseln? Zum Tag nach Bestehen der Abschlussprüfung (Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss nach § 21 Abs. 2 BBiG – auch mitten im Monat!) erfolgt in DATEV der Wechsel des Personengruppenschlüssels von 102 (bzw. 121) auf 101 (DEÜV-Abmeldung und Anmeldung ist bei reinem Personengruppenwechsel 102 rightarrow 101 ohne Beitragsgruppenwechsel erst mit der nächsten Meldung bzw. nach Systemvorgabe als Statuswechsel abzubilden) sowie die Anpassung des 9-stelligen Tätigkeitsschlüssels (Stelle 7 von 1 auf 2 – Anerkannte Berufsausbildung)!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 20.08.1980 – 5 AZR 181/79 (Anrechnung eines vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses auf die Wartezeit des EFZG)§ 3 EFZG§ 21 BBiG

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