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Welche Voraussetzungen und Freibeträge gelten für die sechs Lohnsteuerklassen I bis VI nach § 38b EStG?

  • Gesetzliche Einreihung in die Lohnsteuerklassen (§ 38b Abs. 1 EStG)

    Die Lohnsteuerklasse bestimmt im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren, welche Pauschbeträge und Grundfreibeträge (§ 39b Abs. 2 Satz 5 EStG) bereits unterjährig berücksichtigt werden:

  • Steuerklasse I

    Ledige, geschiedene, verwitwete Arbeitnehmer (ab dem 2. Jahr nach dem Todesjahr des Ehegatten) sowie dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner. Berücksichtigt werden der einfache Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) und die Vorsorgepauschale.

  • Steuerklasse II

    Alleinerziehende (wie Klasse I), in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, für das ihnen Kindergeld/Kinderfreibetrag zusteht, sofern keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht. Berücksichtigt zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (4.260 € Grundbetrag + 240 € ab dem 2. Kind via ELStAM-Freibetrag).

  • Steuerklasse III

    Verheiratete/Verpartnerte (auf gemeinsamen Antrag, wenn der andere Partner in Klasse V eingereiht ist oder keinen Arbeitslohn bezieht) sowie Verwitwete im Todesjahr und im ersten Folgejahr (sog. Gnadensplitting). Berücksichtigt den doppelten Grundfreibetrag!

  • Steuerklasse IV

    Gesetzlicher Standard für beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner (jeweils einfacher Grundfreibetrag; optional mit Faktor nach § 39f EStG).

  • Steuerklasse V

    Der korrespondierende Partner zu Steuerklasse III. Hier wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt, weshalb bereits ab dem ersten Euro ein hoher Lohnsteuerabzug einsetzt (Pflichtveranlagung zur Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG!).

  • Steuerklasse VI

    Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis (Nebenarbeitgeber) sowie als Straf-/Ersatzklasse bei Nichtvorlage der Steuer-ID (§ 39c EStG). Keinerlei Grundfreibetrag und kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

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