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Welche Regeln gelten für die steuerfreie Berechnung von Auslands-Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Dienstreisen und Grenzübertritt (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG)?

  • Jährliche BMF-Tabellen für Auslandsreisekosten (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG)

    Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten anstelle der inländischen Sätze (28 € / 14 €) die vom Bundesministerium der Finanzen für jedes Land (und für Metropolen wie London, Paris, New York, Genf, Tokio gesondert!) festgelegten Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungspauschalen.

  • Welches Land ist bei Anreise, Abreise und Zwischenstopps maßgeblich?

    1. Bei eintägigen Auslandsreisen oder an den Rückreisetagen aus dem Ausland ins Inland: Maßgeblich ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland!
    2. Bei mehrtägigen Reisen durch mehrere Staaten: Für die Tage zwischen An- und Abreise ist immer dasjenige Land maßgeblich, das der Arbeitnehmer vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat!
    3. Sonderregel bei Flugreisen über mehr als zwei Kalendertage (R 9.6 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b LStR): Für die reinen Zwischenflugtage gilt das Tagegeld für Österreich!
  • Wichtiger Unterschied zwischen Arbeitgeber-Erstattung und Werbungskosten bei der Auslands-Übernachtungspauschale (R 9.7 Abs. 3 LStR): Während der Arbeitnehmer in seiner eigenen Einkommensteuererklärung immer nur die tatsächlich per Hotelrechnung nachgewiesenen Übernachtungskosten absetzen darf, darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter bei Auslandsdienstreisen im Rahmen der Lohnabrechnung wahlweise auch ohne Einzelnachweis die hohen amtlichen Auslands-Übernachtungspauschalen (z. B. 150 € bis 250 € pro Nacht je nach Land, sofern das Hotel nicht schon vom Arbeitgeber bezahlt wurde) komplett steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 16 EStG auszahlen!

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