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Wann verjähren vergessen gebliebene U1- und U2-Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Krankenkasse (§ 6 Abs. 1 AAG: 4-Jahres-Frist)?

  • Ein häufiger Schatz bei neuen Mandantenübernahmen

    Übernimmt ein spezialisiertes Lohnbüro wie DPS einen neuen Mandanten, stellt man bei der Durchsicht der Vorjahre oft fest, dass der bisherige Abrechner vergessen hat, für kranke Mitarbeiter (insb. für kranke Minijobber, Werkstudenten oder Auszubildende!) oder für Schwangere im Beschäftigungsverbot elektronische U1- oder U2-Erstattungsanträge zu stellen!

  • Die gesetzliche 4-Jahres-Verjährungsfrist nach § 6 Abs. 1 AAG: Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 1 AAG verjährt erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist! (Entstanden ist der Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AAG jeweils in dem Monat, in dem der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung oder den Mutterschutzlohn tatsächlich an den Mitarbeiter ausgezahlt hat).

  • Wie holt man vergessene U1-/U2-Erstattungen für bis zu 4 Kalenderjahre rückwirkend zurück?

    • Da das elektronische AAG-Meldeverfahren in DATEV rückwirkende Erstattungsanträge für das laufende Jahr und die offenen Vorjahre direkt unterstützt (bzw. über SV-Meldeportal für ältere Zeiträume vor Mandantenübernahme), können vergessene U1- und U2-Anträge bis zum 31. Dezember des vierten Folgejahres problemlos elektronisch nachgereicht werden!
    • Praxisbeispiel: Im Jahr 2026 überprüft das Lohnbüro die Lohnkonten eines neu übernommenen Mandanten und entdeckt, dass im März 2022 eine Mitarbeiterin 6 Wochen krank war (3.600 € Entgeltfortzahlung), ohne dass ein U1-Antrag gestellt wurde. Da der Anspruch aus 2022 erst mit Ablauf des 31.12.2026 verjährt, reicht das Lohnbüro den U1-Antrag nach und holt dem Mandanten sofort z. B. 70 % = 2.520,00 Euro von der Krankenkasse zurück!
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