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Welche Auskunftspflichten treffen den Arbeitgeber bzw. das Lohnbüro beim Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren eines Mitarbeiters (VersAusglG)?

  • Gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber dem Familiengericht (§ 220 FamFG, § 4 VersAusglG): Lässt sich ein Arbeitnehmer scheiden, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, bei dem sämtliche während der Ehezeit (vom 1. Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags!) erworbenen Rentenanwartschaften – einschließlich aller betrieblichen Altersversorgungen (bAV) – zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden.

  • Wie wird das Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Lohnbüro bearbeitet?

    1. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds: Das Familiengericht schreibt in der Regel direkt die Versicherungsgesellschaft als Versorgungsträger an (falls das Gericht zunächst den Arbeitgeber anschreibt, teilt das Lohnbüro dem Gericht einfach Versicherungsgesellschaft und Versicherungsscheinnummer aus der digitalen Personalakte mit; der Versicherer berechnet den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert nach § 45 VersAusglG selbst!).
    2. Bei unmittelbaren Pensionszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassen: Hier ist der Arbeitgeber selbst (bzw. die U-Kasse) der Versorgungsträger und lässt den versicherungsmathematischen Barwert des Ehezeitanteils über den versicherungsmathematischen Gutachter (bzw. den Rückdeckungsversicherer) für das Familiengericht berechnen.
  • Interne Teilung vs. Externe Teilung (§§ 10, 14, 17 VersAusglG)

    Nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wird das Anrecht geteilt (entweder erhält der geschiedene Ehepartner bei derselben Versicherung ein eigenes Konto = interne Teilung, oder das Kapital wird bis zu den Grenzwerten des § 14 / § 17 VersAusglG an die Versorgungsausgleichskasse / gesetzliche Rentenversicherung übertragen = externe Teilung). Die Teilung ist nach § 3 Nr. 55a / Nr. 55b EStG komplett steuerfrei und berührt die laufende monatliche Lohnabrechnung des Mitarbeiters nicht!

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