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Wie werden Vergütungen an GmbH-Aufsichtsräte, Beiräte und Vorstände von Vereinen oder Stiftungen in der Lohnabrechnung bzw. Buchhaltung behandelt?

  1. Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder (Keine Arbeitnehmer – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG!)

    Mitglieder eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder überwachenden Beirats einer GmbH, AG oder Genossenschaft überwachen lediglich die Geschäftsführung und sind weder weisungsgebunden noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert.

    • Folge: Aufsichtsratsvergütungen und Sitzungsgelder gehören NICHT in die Lohnabrechnung! Sie sind kein Arbeitslohn (kein ELStAM-Abruf, keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung!), sondern werden vom Aufsichtsratsmitglied als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) selbst versteuert (nur bei im Ausland ansässigen Aufsichtsräten muss das Unternehmen 30 % Aufsichtsratsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG einbehalten!).
  2. Vorstände von eingetragenen Vereinen (e. V.) und Stiftungen

    Hier entscheidet die tatsächliche Ausgestaltung:

    • Ehrenamtlicher Vorstand: Erhält er nur Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen (§ 670 BGB / § 3 Nr. 50 EStG) oder im gemeinnützigen Verein eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 840,00 Euro im Jahr (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, sofern in der Vereinssatzung erlaubt!), fällt weder Steuer noch Sozialversicherung an.
    • Hauptamtlicher / angestellter Vereins- oder Stiftungsvorstand (Geschäftsführer): Erhält er für seine Geschäftsführungstätigkeit auf Grundlage eines Dienstvertrags eine reguläre monatliche Vergütung, ist er steuerrechtlich Arbeitnehmer (Lohnsteuerabzug nach ELStAM) und sozialversicherungsrechtlich nach § 7 Abs. 1 SGB IV voll versicherungspflichtig in allen Zweigen (Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111; das gesetzliche Rentenversicherungsprivileg des § 1 Satz 3 SGB VI gilt ausschließlich für Vorstände einer Aktiengesellschaft, NICHT für Vorstände eines Vereins, einer Stiftung oder einer Genossenschaft!).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R (Sozialversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern außerhalb einer Aktiengesellschaft)§ 18 EStG§ 1 SGB VI

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