Kann ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung) nutzen? Ja! Da auch ein zu 100 % beteiligter, sozialversicherungsfreier Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steuerrechtlich Arbeitnehmer der GmbH ist (§ 1 LStDV), steht ihm im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I–V) der volle steuerfreie Höchstbetrag von 8 Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu!
- Die große Gefahr bei beherrschenden GGF
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG): Damit das Finanzamt die bAV-Beiträge der GmbH für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgabe und steuerfreie bAV anerkennt (und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung verwirft!), müssen die strengen Kriterien des Fremdvergleichs der BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben eingehalten werden:
- Die 4 wichtigsten vGA-Prüfkriterien für GGF-Versorgungen (insb. bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen)
- Schriftlicher Gesellschafterbeschluss vorab: Jede Erteilung oder Erhöhung einer bAV für einen Geschäftsführer muss zwingend VORab durch einen förmlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung genehmigt und im Geschäftsführervertrag schriftlich dokumentiert werden.
- Betriebliche und persönliche Probezeit (Wartezeit): Bei einer neu gegründeten GmbH (Unternehmensprobezeit meist 5 Jahre) bzw. einem neu bestellten GGF (persönliche Probezeit 2 bis 3 Jahre) erkennt das Finanzamt eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit an! Wichtige Ausnahme bei echter Entgeltumwandlung: Finanziert der GGF die Direktversicherung aus seinem eigenen, ohnehin angemessenen laufenden Bruttogehalt per Entgeltumwandlung, ist nach der Finanzverwaltung in der Regel keine mehrjährige Probezeit erforderlich!
- Erdienbarkeit (10-Jahres-Frist bei beherrschenden GGF): Zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem vereinbarten Pensionsalter (bei Neuzusagen mindestens 67. Lebensjahr nach R 6a Abs. 8 EStR) müssen bei einem beherrschenden GGF noch mindestens 10 Jahre aktiver Dienstzeit liegen (und die Zusage muss vor Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt werden).
- Angemessenheit (75-%-Überversorgungsgrenze): Die bAV darf zusammen mit sonstigen Rentenansprüchen maximal 75 % der letzten Aktivbezüge erreichen.
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