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Welche Regeln gelten beim Elterngeld (Neuregelung der Einkommensgrenze von 175.000 € und maximal 1 gemeinsamer Monat Basiselterngeld nach § 4 BEEG) für die Beratung im Lohnbüro?

  • Wichtige Gesetzesverschärfungen beim Elterngeld ab Geburten seit dem 01.04.2024 / 01.04.2025 (Haushaltsfinanzierungsgesetz – Änderungen in §§ 1, 4 BEEG): Auch wenn das Elterngeld von der Elterngeldstelle gezahlt wird, stimmen Mitarbeiter ihre Elternzeit- und Elternteilzeitanträge im Lohnbüro exakt auf die gesetzlichen Elterngeldregeln ab:

  • 1. Neue Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG)

    Für Geburten ab dem 01.04.2025 besteht sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende einheitlich nur noch dann Anspruch auf Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt 175.000,00 Euro nicht überschreitet (für Geburten vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 galt die Übergangsgrenze von 200.000 €). Tipp für die Lohnberatung: Durch eine hohe bAV-Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG) im Kalenderjahr vor der Geburt lässt sich das zu versteuernde Einkommen legal unter die 175.000-€-Schwelle senken!

  • 2. Einschränkung des gleichzeitigen Bezugs von Basiselterngeld auf maximal 1 Monat (§ 4 Abs. 6 BEEG)

    Seit Geburten ab dem 01.04.2024 dürfen beide Elternteile Basiselterngeld nur noch für maximal einen Lebensmonat des Kindes gleichzeitig (parallel) beziehen, und zwar ausschließlich innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes!

    • Ausnahmen vom Parallelbezugs-Verbot: Bezieht mindestens einer der beiden Partner statt Basiselterngeld ElterngeldPlus (mit Elternteilzeit bis 32 Std./Woche) oder den Partnerschaftsbonus (beide Eltern arbeiten gleichzeitig für 2, 3 oder 4 Monate jeweils zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit!), oder handelt es sich um Mehrlinge / Frühgeborene (mind. 6 Wochen vor Termin), dürfen beide Eltern weiterhin mehrere Monate lang gleichzeitig Elterngeld beziehen!
  • 3. Anrechnung von Einmalzahlungen während des Elterngeldbezugs

    Erhält die Mitarbeiterin während des Elterngeldbezugs vom Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld (sonstiger Bezug nach Lohnsteuerrecht), wird dieses nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG beim Elterngeld NICHT als schädlicher Hinzuverdienst angerechnet!

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