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Wann darf ein Arbeitnehmer dienstlich gesammelte Bonusmeilen (Miles & More), Hotelpunkte oder Payback-Punkte nach § 3 Nr. 38 EStG steuerfrei privat nutzen?

  • Arbeitsrechtliche Vorfrage (Wem gehören dienstlich gesammelte Bonusmeilen?)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11.04.2006 – 9 AZR 500/05) stehen Bonusmeilen und Treuepunkte, die der Arbeitnehmer auf vom Arbeitgeber bezahlten Dienstreisen (Flügen, Hotelübernachtungen, Mietwagen, Tanken mit der Firmenkarte) sammelt, nach § 667 BGB grundsätzlich dem Arbeitgeber zu! Der Arbeitgeber kann daher anordnen, dass dienstlich erworbene Meilen ausschließlich für neue Dienstreisen eingesetzt werden (dann entsteht natürlich niemals ein steuerpflichtiger Vorteil beim Mitarbeiter!).

  • Was gilt, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der dienstlich gesammelten Meilen/Punkte erlaubt? Erlaubt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, dienstlich gesammelte Kundenbindungsprämien für private Flüge, Upgrades oder Sachprämien einzulösen, gelten zwei spezielle Steuerbefreiungen:

  • 1. Der jährliche Freibetrag von 1.080,00 Euro nach § 3 Nr. 38 EStG: Sachprämien, die der Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen von Dritten erhält, sind bis zu einem Wert von 1.080,00 Euro im Kalenderjahr komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!

  • 2. Pauschalversteuerung durch den Prämienanbieter über 1.080,00 Euro (§ 37a EStG)

    Übersteigt der Wert der privat eingelösten Prämien 1.080,00 € im Jahr, führen die großen inländischen Programmbetreiber (wie Lufthansa Miles & More oder Payback) die Einkommensteuer pauschal mit 2,25 Prozent nach § 37a Abs. 1 EStG direkt an das Finanzamt ab – mit dieser Pauschalsteuer des Anbieters ist die Versteuerung für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber vollständig abgegolten (0,00 € Eintrag in der Lohnabrechnung)!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 11.04.2006 – 9 AZR 500/05§ 3 EStG§ 37a EStG

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