- Voraussetzung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten und Kindern (§ 10 Abs. 1 SGB V)
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder (grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Nichterwerbstätigkeit bis zum 23. Lebensjahr; bei Schul- oder Berufsausbildung oder Hochschulstudium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – ggf. verlängert um Freiwilligendienst!) sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Hauptversicherten beitragsfrei familienversichert, sofern ihr eigenes regelmäßiges Gesamteinkommen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet.
- Zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
- Bei Ausübung eines geringfügigen Minijobs (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV): Übt der mitversicherte Ehegatte oder Student einen Minijob aus, entspricht das zulässige Gesamteinkommen exakt der dynamischen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze)! Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, bleibt also immer beitragsfrei in der Familienversicherung!
- Bei allen anderen Einkünften OHNE Minijob (z. B. Werkstudentenjob über der Minijob-Grenze, Kapitaleinkünfte, Vermietung oder Selbstständigkeit): Hier beträgt die allgemeine Einkommensgrenze nur 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (ca. 505 € bis 535 € netto nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 €/Jahr = monatlich 102,50 € Werbungskostenpauschale!).
Ein 22-jähriger Student nimmt einen Werkstudentenjob (Personengruppe 106) für 900,00 € brutto im Monat an. In der Lohnabrechnung bleibt er wegen des Werkstudentenprivilegs zwar KV-frei (0100), da sein Einkommen nach Abzug von 102,50 € Werbungskostenpauschale (= 797,50 €) jedoch über der Familienversicherungsgrenze liegt, fällt er aus der kostenlosen Familienversicherung der Eltern heraus und muss bei seiner Krankenkasse selbst die studentische Krankenversicherung (KVdS, ca. 130–145 €/Monat) zahlen!