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Wann müssen Ruhepausen nach § 4 ArbZG zwingend von der Arbeitszeit abgezogen werden und wann sind Kurzpausen oder Raucherpausen zu vergüten?

  • Gesetzliche Mindest-Ruhepausen (§ 4 ArbZG – Zwingend UNBEZAHLT und KEINE Arbeitszeit!)

    Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen, in denen der Arbeitnehmer von jeder Arbeitspflicht (auch von Telefonbereitschaft!) befreit ist:

    1. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden: mindestens 30 Minuten Ruhepause.
    2. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten Ruhepause. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (ein kürzerer Abschnitt als 15 Minuten, z. B. 10 Minuten, zählt arbeitszeitrechtlich NICHT als Ruhepause nach § 4 ArbZG!). Spätestens nach 6 Stunden ununterbrochener Arbeit muss eine Ruhepause eingelegt werden.
  • Wann sind Pausen keine unbezahlten Ruhepausen, sondern bezahlte Arbeitszeit? 1. Gesetzliche oder tarifliche Kurzpausen unter 15 Minuten (z. B. 5 Minuten Taktpause am Fließband nach § 7 ArbZG oder Bildschirmpausen nach ArbStättV): Da sie kürzer als 15 Minuten sind, gelten sie als bezahlte Arbeitszeit. 2. „Pause am Schreibtisch mit Telefonwache“: Muss die Empfangskraft während ihrer Mittagspause am Platz bleiben und das Telefon bedienen, liegt rechtlich KEINE Ruhepause, sondern vergütungspflichtige Arbeitsbereitschaft vor!

  • Automatischer Pausenabzug in Zeiterfassungssystemen (Vorsicht bei 6-Stunden-Schichten von Teilzeitkräften!)

    Viele digitale Zeiterfassungssysteme ziehen ab exakt 6:01 Stunden Anwesenheit automatisch 30 Minuten Pause ab, sodass der Mitarbeiter für 6:05 Stunden Anwesenheit nur 5:35 Stunden bezahlt bekommt. Dieser automatische Abzug ist nur zulässig, wenn die Pause tatsächlich im Voraus angeordnet und genommen werden konnte!

  • Raucherpausen

    Für Raucherpausen außerhalb der regulären Ruhepause besteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch; der Arbeitgeber kann verlangen, dass Mitarbeiter zum Rauchen an der Zeiterfassung ausstempeln (das heimliche Rauchen ohne Ausstempeln trotz Weisung gilt nach der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte als schwerwiegender Arbeitszeitbetrug!).

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