- Grundsatz im Steuerrecht (Tätigkeitsortprinzip vs. Grenzgängerregelung in Doppelbesteuerungsabkommen – DBA)
Normalerweise wird Arbeitslohn in dem Staat versteuert, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird (Art. 15 OECD-Musterabkommen). Für echte Grenzgänger, die in der Grenzzone des Nachbarstaats wohnen, in der deutschen Grenzzone arbeiten und arbeitstäglich an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren, sehen die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und der Schweiz (nicht mehr jedoch mit Österreich, den Niederlanden, Belgien, Polen oder Dänemark!) Sonderregeln für die Lohnabrechnung vor:
- Grenzgänger aus Frankreich (DBA Frankreich Art. 13 Abs. 5 – 0,0 % deutsche Lohnsteuer mit Freistellungsbescheinigung!)
Wohnt der Mitarbeiter in der französischen Grenzzone (Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin, Moselle) und arbeitet in der deutschen Grenzzone (max. 20/30 km ab Grenze) und kehrt grundsätzlich täglich zurück (Unschädlichkeitsgrenze: maximal 45 Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr!), steht das Besteuerungsrecht allein Frankreich zu!
- Abrechnung in DATEV: Nach Vorlage der vom Betriebsstättenfinanzamt erteilten Freistellungsbescheinigung für französische Grenzgänger (§ 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG) stellt DATEV das Gehalt von der deutschen Lohnsteuer frei (0,00 € LSt) und bescheinigt auf der Lohnsteuerbescheinigung die Großbuchstaben „FR“ (inkl. Berücksichtigung der französischen Sozialabgaben CSG/CRDS bei der fiktiven Vorsorgepauschale).
- Grenzgänger aus der Schweiz (DBA Schweiz Art. 15a – 4,5 % deutsche Quellensteuer!)
Bei echten Grenzgängern mit Wohnsitz in der Schweiz (mit Ansässigkeitsbescheinigung Formular Gre-1 / Gre-2 und maximal 60 berufsbedingten Nichtrückkehrtagen im Jahr!) darf der deutsche Arbeitgeber maximal 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen als deutsche Lohnsteuer einbehalten (dieser Quellensteuerabzug von 4,5 % wird dem Grenzgänger in der Schweiz auf seine Schweizer Steuer angerechnet)!
- Sozialversicherung bei Grenzgängern (VO (EG) Nr. 883/2004)
Sozialversicherungsrechtlich gilt unabhängig vom Steuer-DBA das Beschäftigungslandprinzip (Art. 11 VO 883/2004): Arbeitet der Grenzgänger überwiegend in Deutschland (oder weniger als 25 % im ausländischen Homeoffice, bzw. unter dem multilateralen Telearbeits-Rahmenübereinkommen unter 50 % im Homeoffice mit A1-Antrag!), unterliegt er ganz normal der deutschen Sozialversicherung!