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Welche Pflichtprüfungen und Mindestgehaltsschwellen (Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG) gelten bei der Einstellung und Lohnabrechnung von Drittstaatsangehörigen?

  • Gesetzliche Prüf- und Kopierpflicht des Arbeitgebers vor Arbeitsbeginn (§ 4a Abs. 5 AufenthG)

    Während Staatsangehörige der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, muss der Arbeitgeber bei jedem Staatsangehörigen eines Drittstaats (außerhalb EU/EWR/Schweiz) VOR Beschäftigungsbeginn prüfen,1. ob ein gültiger Aufenthaltstitel (elektronischer Aufenthaltstitel eAT, Visum oder Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG) vorliegt, der die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt, und 2. eine elektronische oder physische Kopie dieses Aufenthaltstitels für die Dauer der Beschäftigung in der digitalen Personalakte aufbewahren (§ 4a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG; bei Verstoß drohen Bußgelder bis 500.000 € nach § 404 SGB III!).

  • Die Blaue Karte EU für akademische und IT-Fachkräfte (§ 18g AufenthG – Gehaltsschwellen nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

    Die Blaue Karte EU ist direkt an die Einhaltung einer gesetzlichen Mindest-Bruttogehaltsschwelle gekoppelt, die sich jährlich zum 01. Januar prozentual nach der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-RV) berechnet:

  1. Reguläre Berufe (§ 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG)

    Das vereinbarte und abgerechnete Jahresbruttogehalt muss mindestens 50 Prozent der jährlichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung betragen.

  2. Engpassberufe (MINT-Berufe, IT-Spezialisten, Ärzte, Ingenieure) sowie Berufsanfänger in den ersten 3 Jahren nach Hochschulabschluss (§ 18g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AufenthG): Hier genügt bereits ein Jahresbruttogehalt von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung!

  • Wichtig für die laufende Lohnabrechnung

    Fällt das tatsächliche Bruttogehalt eines Blue-Card-Inhabers (z. B. durch unbezahlten Urlaub oder Stundenreduzierung ohne Elternzeit) unter diese gesetzliche Mindestschwelle oder endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig in den ersten 12 Monaten, bestehen Mitteilungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde (§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG: vorzeitige Beendigung binnen 4 Wochen ab Kenntnis melden!).

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