- Strenge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Charakter der Sonderzahlung
Ob der Arbeitgeber eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt) bei unterjährigem Ausscheiden kürzen oder nach Eigenkündigung des Mitarbeiters im Frühjahr zurückfordern darf, hängt allein davon ab, welchen Zweck die Zahlung laut Arbeitsvertrag verfolgt:
Sonderzahlung MIT Vergütungscharakter (Honoriert auch geleistete Arbeit – z. B. „13. Monatsgehalt“ oder Mischcharakter für Arbeit UND Betriebstreue): Sobald die Sonderzahlung (auch) als Gegenleistung für die im Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird, ist JEDE Stichtagsklausel (z. B. „Voraussetzung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31.12.“) und JEDE Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB KOMPLETT UNWIRKSAM (BAG, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 612/10 und Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12)! Der Mitarbeiter hat dann selbst bei Eigenkündigung zum 30.09. einen unentziehbaren anteiligen Anspruch (9/12) auf das 13. Gehalt!
- Reine Betriebstreue-Prämie (Ausschließliche Belohnung von vergangener und künftiger Betriebstreue ohne Bezug zur Arbeitsleistung)
Nur wenn im Arbeitsvertrag glasklar geregelt ist, dass das Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebstreue belohnt, gelten die gestaffelten BAG-Bindungsgrenzen für Rückzahlungsklauseln:
- Kleinstgratifikation bis 100,00 Euro brutto
Eine Rückzahlungsklausel ist IMMER unwirksam.
- Gratifikation über 100,00 Euro bis unter einem vollen Monatsgehalt
Der Arbeitnehmer darf längstens bis zum 31. März des Folgejahres gebunden werden (scheidet er nach dem 31.03., also z. B. zum 30.04. aus, darf er das Weihnachtsgeld behalten!).
- Gratifikation ab einem vollen Monatsgehalt bis unter zwei Monatsgehältern
Bindung längstens bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
Wie wird eine wirksame Rückzahlung von Weihnachtsgeld im Folgejahr in DATEV abgerechnet? Muss der Mitarbeiter im Februar/März das im November des Vorjahres erhaltene Weihnachtsgeld zurückzahlen, wird in der SV der November des Vorjahres rückwirkend korrigiert (Erstattung der SV-Beiträge auf die Einmalzahlung); in der Lohnsteuer wird der zurückgezahlte Bruttobetrag im Monat der Rückzahlung als „negativer Arbeitslohn (Einnahmeminderung)“ vom laufenden Steuerbrutto des neuen Jahres abgezogen!