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Wann werden Vertriebsprovisionen in der Lohnabrechnung als laufender Arbeitslohn und wann als Einmalzahlung (sonstiger Bezug) abgerechnet?

  • Die entscheidende Weichenstellung für Steuer, SV und Umlagen (Laufender Bezug vs. Einmalzahlung)

    Je nachdem, in welchem Rhythmus und nach welcher Bemessungsgrundlage Provisionen gezahlt werden, unterscheidet sich die Abrechnung in DATEV grundlegend:

  1. Monatlich laufend abgerechnete Provisionen (Laufendes Arbeitsentgelt)

    Werden Umsatz- oder Abschlussprovisionen regelmäßig jeden Monat zeitnah für die Abschlüsse des jeweiligen Abrechnungsmonats (oder Vormonats) ermittelt und zusammen mit dem Grundgehalt ausgezahlt, handelt es sich sowohl lohnsteuerrechtlich (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 4 LStR) als auch sozialversicherungsrechtlich um LAUFENDES Arbeitsentgelt!

    • Folge: Versteuerung nach der Monatslohnsteuertabelle, Verbeitragung im Auszahlungsmonat bis zur monatlichen BBG, volle Pflicht zu den Umlagen U1, U2 und U3 sowie zwingende Einbeziehung in den 3-Monats-Durchschnittsspeicher für Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG), Entgeltfortzahlung (§ 4 EFZG) und Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)!
  2. Quartalsweise, halbjährliche oder jährliche Provisionen / Superprovisionen (Sonstiger Bezug / Einmalzahlung)

    Werden Provisionen nicht für einen einzelnen Kalendermonat, sondern für längere Zeiträume (z. B. Quartalsbonus, Halbjahresprovision oder Jahreszielprämie) gezahlt, liegt lohnsteuerrechtlich ein sonstiger Bezug (§ 39b Abs. 3 EStG nach der Jahrestabelle) und sozialversicherungsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV (Abrechnung über die kumulierte SV-Luft; bei Zahlung im 1. Quartal greift ggf. die Märzklausel ins Vorjahr; frei von Umlage U1 und U2!) vor.

  3. Nachlaufende Provisionen NACH Austritt des Mitarbeiters (§ 87a HGB analog)

    Wird eine Provision erst Monate nach dem Ausscheiden des Vertriebsmitarbeiters fällig (weil der Kunde erst später gezahlt hat), gilt:

    • Lohnsteuer: Zuflussprinzip im Auszahlungsmonat (ELStAM-Abruf als Nebenarbeitgeber in Steuerklasse VI, wenn der Mitarbeiter inzwischen eine neue Hauptstelle hat!).
    • Sozialversicherung: Handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt für einen konkreten früheren Beschäftigungsmonat, muss auf diesen letzten Beschäftigungsmonat (Austrittsmonat) nachberechnet werden; handelt es sich um eine Einmalzahlung, die erst nach dem 31. März des Folgejahres nach Austritt gezahlt wird, bleibt sie nach § 23a Abs. 2 SGB IV komplett sozialversicherungsfrei!
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