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Wie viele Stunden darf ein Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten (32-Stunden-Grenze nach § 15 Abs. 4 BEEG) und wie wird das abgerechnet?

  • Gesetzliche Obergrenze der Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG)

    Für Kinder, die ab dem 01.09.2021 geboren wurden, darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein (für vor dem 01.09.2021 geborene Kinder gilt noch die alte Grenze von 30 Wochenstunden).

  • Rechtsanspruch auf Elternteilzeit beim eigenen Arbeitgeber (§ 15 Abs. 7 BEEG)

    Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Azubis), hat der Mitarbeiter nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch darauf, seine Arbeitszeit während der Elternzeit für mindestens দুই Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden zu verringern, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

  • Abrechnung von Elternteilzeit beim eigenen Arbeitgeber in DATEV

    Arbeitet ein bisheriger Vollzeitmitarbeiter während seiner Elternzeit beim selben Arbeitgeber weiter (z. B. mit 20 Std./Woche für 1.800 € brutto oder als Minijobber für 556 €), wird KEINE DEÜV-Unterbrechungsmeldung (Grund 52) abgegeben, weil das Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltanspruch fortläuft! Bei Wechsel in einen Minijob beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit erfolgt eine DEÜV-Abmeldung bei der Krankenkasse (Grund 31/32) und Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Personengruppe 109).

  • Teilzeitarbeit bei einem FREMDEN Arbeitgeber während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG)

    Mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers (der nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen darf) kann der Mitarbeiter während der Elternzeit auch bis zu 32 Std./Woche bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Da das Hauptarbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber ruht (0,00 € Lohn), kann sich der Mitarbeiter beim Fremdarbeitgeber über ELStAM als „Hauptarbeitgeber“ (Steuerklasse I–V statt Klasse VI!) anmelden!

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