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Welche zwingenden Gleichbehandlungsgrundsätze (§ 4 TzBfG, AGG, EntgTranspG) gelten in der Lohnabrechnung für Teilzeitkräfte, Minijobber und Prämien?

  • Das Diskriminierungsverbot für Teilzeitkräfte und Minijobber (§ 4 Abs. 1 TzBfG – Die teuerste Fehlerquelle im Mittelstand!)

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (und nach § 2 Abs. 2 TzBfG ist JEDER geringfügig beschäftigte Minijobber arbeitsrechtlich ein Teilzeitbeschäftigter!) wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

  • Der Pro-rata-temporis-Grundsatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG):Einem Teilzeitbeschäftigten oder Minijobber ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht:

  • Konsequenz 1 (Gleicher Stundenlohn)

    Ein Minijobber darf für exakt dieselbe Tätigkeit und Qualifikation keinen niedrigeren Brutto-Stundenlohn erhalten als die Vollzeitkraft daneben (die bloße Tatsache, dass der Minijobber „keine Abzüge hat“, ist nach ständiger BAG-Rechtsprechung KEIN sachlicher Grund für einen niedrigeren Bruttostundenlohn!).

  • Konsequenz 2 (Anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Sachbezüge)

    Erhalten alle Vollzeitkräfte im Betrieb ein Weihnachtsgeld oder einen monatlichen 50-€-Gutschein, haben auch Teilzeitkräfte und Minijobber (sofern keine sachliche Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit oder Leistung vorliegt) anteiligen Rechtsanspruch darauf!

  • Konsequenz 3 (Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte schon ab der 1. Überstunde über dem individuellen Teilzeitpensum! – Neue BAG/EuGH-Rechtsprechung!): Nach dem bahnbrechenden Urteil des EuGH vom 29.07.2024 (C-184/22) und des BAG (Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20) stellt es eine verbotene Diskriminierung von Teilzeitkräften (und mittelbare Geschlechterdiskriminierung nach §§ 1, 7 AGG) dar, wenn Überstundenzuschläge erst bei Überschreiten der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (z. B. erst ab der 41. Wochenstunde) gezahlt werden! Teilzeitkräfte haben bereits ab der ersten Stunde, die ihre individuell vereinbarte Teilzeit-Wochenarbeitszeit überschreitet, Anspruch auf den betrieblichen/tariflichen Überstundenzuschlag!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 29.07.2024 – C-184/22; BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20; BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22 (Gleicher Stundenlohn für Minijobber im Rettungsdienst)§ 4 TzBfG§ 7 AGG

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