Wann ist ein Arbeitnehmer „beschränkt einkommensteuerpflichtig“ (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG)? Hat ein Arbeitnehmer in Deutschland weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO – unter 183 Tage ununterbrochen), übt er seine Arbeit aber physisch in Deutschland aus (z. B. ein Wochenendpendler aus Polen/Tschechien ohne deutsche Wohnung, ein kurzfristig nach Deutschland entsandter Spezialist oder ein im Ausland lebender Geschäftsführer einer deutschen GmbH nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG!), ist er in Deutschland mit seinem Inlands-Arbeitslohn beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug nach § 39d EStG (ELStAM-Abruf vs. Papierbescheinigung)?
- Grundsatz Steuerklasse I (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG): Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten für ihr erstes Dienstverhältnis in Deutschland immer die Steuerklasse I – unabhängig davon, ob sie im Ausland verheiratet sind oder Kinder haben (Steuerklasse III/IV ist nur möglich, wenn der EU-/EWR-Arbeitnehmer auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, weil mindestens 90 % seiner Welteinkünfte der deutschen Steuer unterliegen!).
- ELStAM-Teilnahme seit 2020: Verfügt der beschränkt Steuerpflichtige bereits über eine deutsche 11-stellige Steuer-ID, werden auch seine Merkmale elektronisch über ELStAM abgerufen; hat er noch keine Steuer-ID, beantragt der Arbeitgeber (oder Mitarbeiter) beim Betriebsstättenfinanzamt eine Papier-Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG und hinterlegt in DATEV das Kennzeichen „Beschränkt steuerpflichtig“.
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