- Die gefährlichste Haftungsfalle für Lohnbüros bei Lohnpfändungen und Abfindungen (§ 850i ZPO statt § 850c ZPO!)
Liegt für einen Arbeitnehmer eine Lohnpfändung vor und erhält er beim Ausscheiden eine Abfindung (Entlassungsentschädigung), handelt es sich bei der Abfindung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Bundesarbeitsgerichts um „nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung“ im Sinne des § 850i ZPO!
Was bedeutet das konkret für die Lohnabrechnung? Für eine Abfindung gilt die monatliche Pfändungstabelle des § 850c ZPO NICHT automatisch! Ohne einen speziellen Schutzbeschluss des Vollstreckungsgerichts ist eine Abfindung grundsätzlich ZU 100 PROZENT (ab dem ersten Euro bis zur vollen Höhe der Gläubigerforderung!) PFÄNDBAR! Würde der Arbeitgeber die Abfindung einfach zusammen mit dem letzten Gehalt in die normale Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) werfen und dem Mitarbeiter 30 % des übersteigenden Teils auszahlen, haftet der Arbeitgeber dem Gläubiger persönlich für den zu wenig abgeführten Betrag!
Wie erhält der Arbeitnehmer Pfändungsschutz für seine Abfindung (§ 850i Abs. 1 ZPO)? Der Arbeitnehmer muss rechtzeitig VOR der Auszahlung der Abfindung selbst beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutzantrag nach § 850i Abs. 1 ZPO stellen! Das Gericht belässt ihm dann per Beschluss so viel von der Abfindung, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seiner Familie bedarf. Praxis-Tipp für das Lohnbüro: Den Mitarbeiter sofort bei Abschluss des Aufhebungsvertrags auf den erforderlichen Antrag nach § 850i ZPO beim Amtsgericht hinweisen und die Auszahlung bis zum Gerichtsbeschluss abstimmen!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – IX ZB 88/13 (Vollständige Pfändbarkeit einer Abfindung ohne individuellen Schutzantrag des Schuldners nach § 850i ZPO)§ 850i ZPO
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