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Wie wird eine stufenweise Wiedereingliederung nach Langzeiterkrankung (Hamburger Modell nach § 74 SGB V) in der Lohnabrechnung abgerechnet?

  • Rechtlicher Status während der stufenweisen Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX)

    Kehrt ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer (der nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung Krankengeld von der Krankenkasse oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung bezieht) nach einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan schrittweise an seinen Arbeitsplatz zurück (z. B. 2 Wochen lang 2 Stunden/Tag, danach 2 Wochen lang 4 Stunden/Tag, danach 6 Stunden/Tag), gilt er rechtlich und sozialversicherungsrechtlich während der gesamten Wiedereingliederung WEITERHIN ALS ARBEITSUNFÄHIG KRANK!

  • Es entsteht ein eigenes „Wiedereingliederungsverhältnis“ (Kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber!)

    Da das Hauptarbeitsverhältnis wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit weiter ruht und die stufenweise Tätigkeit nicht der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, sondern allein der therapeutischen Rehabilitation dient, schuldet der Arbeitgeber für die geleisteten Stunden grundsätzlich KEIN Arbeitsentgelt!

  • Wer zahlt während des Hamburger Modells das Geld und wie wird in DATEV geschlüsselt?

    1. Standardfall (Keine Zahlung durch den Arbeitgeber): Der Mitarbeiter bezieht weiterhin zu 100 % sein steuerfreies Krankengeld von der Krankenkasse (bzw. Übergangsgeld von der DRV). In DATEV bleibt der Ausfallschlüssel „KG / Krankengeld“ durchgehend eingetragen (0 SV-Tage, 0,00 € Lohnabrechnung).
    2. Sonderfall (Freiwillige Zusatzvergütung durch den Arbeitgeber): Zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter während der Wiedereingliederung freiwillig ein kleines Anerkennungsentgelt, ist dieses voll steuer- und beitragspflichtig, wird jedoch von der Krankenkasse nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf das Krankengeld angerechnet (oder als Zuschuss nach § 23c SGB IV geprüft) – daher ist eine freiwillige Lohnzahlung während des Hamburger Modells für beide Seiten meist wirtschaftlich nachteilig!
  • Urlaub während der Wiedereingliederung

    Da der Mitarbeiter während des Hamburger Modells arbeitsunfähig krank ist, kann er in dieser Zeit keinen Erholungsurlaub nehmen (benötigt er freie Tage, ist die Wiedereingliederung nach Abstimmung mit Arzt und Kasse kurzzeitig zu unterbrechen).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 06.12.2017 – 5 AZR 815/16 (Kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V)§ 74 SGB V§ 44 SGB IX

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