- Gesetzliches Abgeltungsgebot NUR bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es gesetzlich verboten, gesetzlichen Mindesturlaub in Geld „abzukaufen“. Kann der Urlaub jedoch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsende, Renteneintritt oder Tod des Arbeitnehmers – nach § 1922 BGB ist der Abgeltungsanspruch vererbbar und an die Erben auszuzahlen!) ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er zwingend in Geld abzugelten.
- Die exakte Berechnungsformel für den Wert eines Urlaubstages (§ 11 Abs. 1 BUrlG)
Maßgeblich ist das Durchschnitts-Bruttoentgelt der letzten 13 Wochen (3 abgerechneten Monate) vor dem Ausscheiden (ohne Überstundenvergütung!):
- Bei festem Monatsgehalt und 5-Tage-Woche (65 Arbeitstage im Quartal): Wert pro Urlaubstag = (Monatsbruttogehalt × 3 Monate) / 65 Arbeitstage!
- Allgemeine Formel für jede Wochenverteilung: Wert pro Urlaubstag = (Monatsgehalt × 3) / (13 × regelmäßige Arbeitstage pro Woche).
- Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abrechnung in DATEV
- Lohnsteuer: Die Urlaubsabgeltung ist voll lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und wird als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle (§ 39b Abs. 3 EStG) versteuert.
- Sozialversicherung (§ 23a SGB IV): Anders als eine echte Abfindung ist die Urlaubsabgeltung VOLL SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIGES einmalig gezahltes Arbeitsentgelt! Sie wird nach § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum (dem Austrittsmonat) zugeordnet und bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (SV-Luft) verbeitragt (bei Auszahlung im 1. Quartal des Folgejahres nach Austritt im Vorjahr erfolgt eine Zuordnung zum Austrittsmonat des Vorjahres!).
- Umlagen (U1/U2/U3): Als Einmalzahlung ist die Urlaubsabgeltung frei von U1 und U2, unterliegt aber der Insolvenzgeldumlage (U3) und der Unfallversicherung (BG)!
- Auswirkung beim Arbeitslosengeld (§ 157 Abs. 2 SGB III)
Für die Tage, für die der ausgeschiedene Mitarbeiter eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Bescheinigung in der elektronischen Arbeitsbescheinigung BEA erforderlich!).
Ein Mitarbeiter mit 3.900,00 € Festgehalt (5-Tage-Woche) scheidet zum 30.06. mit 10 offenen Resturlaubstagen aus. Rechnung: (3.900,00 € × 3) / 65 Arbeitstage = 180,00 € pro Urlaubstag × 10 Tage = 1.800,00 Euro Brutto-Urlaubsabgeltung.