- Gesetzlicher Auslöser der GKV-Monatsmeldung (§ 28a Abs. 1 Nr. 10 SGB IV, § 11a DEÜV)
Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus (Mehrfachbeschäftigung, z. B. zwei Teilzeitjobs oder einen Hauptjob plus einen zweiten, voll SV-pflichtigen Minijob), müssen alle beteiligten Arbeitgeber monatlich mit der Entgeltabrechnung eine GKV-Monatsmeldung mit dem Abgabegrund 58 an die zuständige Einzugsstelle übermitteln.
Was prüft die Krankenkasse anhand der GKV-Monatsmeldung? Die Krankenkasse addiert die monatlichen Entgelte aller Arbeitgeber und prüft: 1. ob das Gesamtarbeitsentgelt im Übergangsbereich (Midijob bis 2.000,00 € nach § 20 Abs. 2 SGB IV) liegt oder diesen überschreitet, und 2. ob die Summe der Entgelte die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreitet, sodass eine Verhältnisrechnung (Quotierung nach § 22 Abs. 2 SGB IV) durchgeführt werden muss. Die Krankenkasse meldet die verbindlichen Berechnungswerte anschließend elektronisch nach DATEV zurück.
Ein Mitarbeiter verdient bei Arbeitgeber A 4.500 € und bei Arbeitgeber B 2.500 € (Summe = 7.000 €, Überschreitung der BBG KV/PV). Beide Arbeitgeber setzen in DATEV das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“, woraufhin DATEV monatlich Grund 58 sendet und die Rückmeldung der Kasse automatisch abrechnet.