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Wie wird eine Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG berechnet und in Lohnsteuer, Sozialversicherung und beim Arbeitslosengeld behandelt?

  • Gesetzliches Abgeltungsgebot NUR bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

    Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es gesetzlich verboten, gesetzlichen Mindesturlaub in Geld „abzukaufen“. Kann der Urlaub jedoch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsende, Renteneintritt oder Tod des Arbeitnehmers – nach § 1922 BGB ist der Abgeltungsanspruch vererbbar und an die Erben auszuzahlen!) ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er zwingend in Geld abzugelten.

  • Die exakte Berechnungsformel für den Wert eines Urlaubstages (§ 11 Abs. 1 BUrlG)

    Maßgeblich ist das Durchschnitts-Bruttoentgelt der letzten 13 Wochen (3 abgerechneten Monate) vor dem Ausscheiden (ohne Überstundenvergütung!):

    • Bei festem Monatsgehalt und 5-Tage-Woche (65 Arbeitstage im Quartal): Wert pro Urlaubstag = (Monatsbruttogehalt × 3 Monate) / 65 Arbeitstage!
    • Allgemeine Formel für jede Wochenverteilung: Wert pro Urlaubstag = (Monatsgehalt × 3) / (13 × regelmäßige Arbeitstage pro Woche).
  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abrechnung in DATEV
    1. Lohnsteuer: Die Urlaubsabgeltung ist voll lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und wird als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle (§ 39b Abs. 3 EStG) versteuert.
    2. Sozialversicherung (§ 23a SGB IV): Anders als eine echte Abfindung ist die Urlaubsabgeltung VOLL SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIGES einmalig gezahltes Arbeitsentgelt! Sie wird nach § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum (dem Austrittsmonat) zugeordnet und bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (SV-Luft) verbeitragt (bei Auszahlung im 1. Quartal des Folgejahres nach Austritt im Vorjahr erfolgt eine Zuordnung zum Austrittsmonat des Vorjahres!).
    3. Umlagen (U1/U2/U3): Als Einmalzahlung ist die Urlaubsabgeltung frei von U1 und U2, unterliegt aber der Insolvenzgeldumlage (U3) und der Unfallversicherung (BG)!
  • Auswirkung beim Arbeitslosengeld (§ 157 Abs. 2 SGB III)

    Für die Tage, für die der ausgeschiedene Mitarbeiter eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Bescheinigung in der elektronischen Arbeitsbescheinigung BEA erforderlich!).

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter mit 3.900,00 € Festgehalt (5-Tage-Woche) scheidet zum 30.06. mit 10 offenen Resturlaubstagen aus. Rechnung: (3.900,00 € × 3) / 65 Arbeitstage = 180,00 € pro Urlaubstag × 10 Tage = 1.800,00 Euro Brutto-Urlaubsabgeltung.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-569/16 und BAG, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 (Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers)§ 7 BUrlG§ 157 SGB III

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