- Altregelung des § 40b Abs. 2 EStG a. F.
Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen war unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Nachzahlung bei unterjährigem Eintritt oder Gehaltserhöhungen) eine pauschale Versteuerung von Nachholbeiträgen für Vorgejahre im Rahmen der Höchstbeträge (1.752 €) zulässig.
- Wichtiger Hinweis für die Praxis
Da § 40b EStG seit über 20 Jahren durch § 3 Nr. 63 EStG abgelöst wurde, ist die Neuanlage von § 40b-Verträgen ausgeschlossen; Altzusagen genießen Bestandsschutz, dürfen aber nicht mehr beliebig für ferne Vorgejahre nachdotiert werden.
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