- Grundsatz
Im Normalfall fließt eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld im Juni oder Weihnachtsgeld im November) einfach in das Gesamt-SV-Brutto der regulären DEÜV-Jahresmeldung (Grund 50) oder Abmeldung (Grund 30) ein – eine gesonderte Meldung ist dann nicht erforderlich.
Wann schreibt § 11 Abs. 2 DEÜV zwingend eine eigene Sondermeldung mit Abgabegrund
54vor? Immer dann, wenn die Einmalzahlung zeitlich oder beitragsrechtlich nicht mehr in der regulären Jahres-/Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung abgebildet werden kann. Das betrifft exakt 3 klassische Praxisfälle:- Fall 1 – Anwendung der Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV)
Wird zwischen dem 01. Januar und 31. März eine Einmalzahlung (z. B. Bonus/Tantieme) ausgezahlt, die wegen Überschreitens der anteiligen BBG des laufenden Jahres dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden muss, ist die Jahresmeldung (Grund 50) für das Vorjahr meist schon übermittelt. DATEV lässt die reguläre Jahresmeldung des Vorjahres unangetastet und sendet zusätzlich eine Sondermeldung mit Abgabegrund
54(Zeitraum 01.12. bis 31.12. des Vorjahres) über das beitragspflichtige Einmalzahlungs-Entgelt! - Fall 2 – Auszahlung einer Einmalzahlung WÄHREND einer laufenden Unterbrechung (Krankengeld, Mutterschutz, Elternzeit)
Wurde für den Mitarbeiter wegen Krankengeld oder Elternzeit bereits eine Unterbrechungsmeldung (Grund 51 oder 52) abgegeben und zahlt ihm der Arbeitgeber im November während der Elternzeit/Krankheit ein Weihnachtsgeld aus (das aus der SV-Luft der Vormonate vor Beginn der Unterbrechung beitragspflichtig ist!), meldet DATEV dieses Weihnachtsgeld mit einer Sondermeldung (Grund
54, Zeitraum 01.11. bis 30.11.). - Fall 3 – Auszahlung einer Einmalzahlung NACH Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Scheidet ein Mitarbeiter z. B. zum 30.09. aus (Abmeldung Grund 30 ist erledigt) und erhält im November (oder bis März des Folgejahres bei Vorjahreszuordnung) noch eine nachlaufende Provision oder Urlaubsabgeltung ausgezahlt, wird diese dem letzten Abrechnungsmonat (September) zugeordnet und per Sondermeldung (Grund
54, Zeitraum 01.09. bis 30.09.) gemeldet!
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