- Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Elternzeit
Da während der unbezahlten Elternzeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, kann eine Entgeltumwandlung aus dem Gehalt (Direktversicherung) nicht mehr automatisch abgezogen werden.
- Die 2 Optionen während der Elternzeit
- Beitragsfreistellung des Vertrags: Der Versicherer ruht den Vertrag beitragsfrei, bis die Elternzeit endet und die Gehaltsumwandlung fortgeführt wird.
- Private Weiterzahlung durch den Arbeitnehmer: Der Mitarbeiter überweist die Beiträge während der Elternzeit privat per Dauerauftrag an das Versicherungsunternehmen, um den Versicherungsschutz (z. B. BU-Schutz in der bAV) lückenlos aufrechtzuerhalten.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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