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Wie wird eine Steuernachforderung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung über die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgewickelt?

  • Das Problem bei Feststellungen des Lohnsteuer-Außenprüfers

    Stellt der Prüfer des Finanzamts fest, dass in den vergangenen 4 Jahren für eine größere Zahl von Mitarbeitern Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde (z. B. weil bei einer Betriebsveranstaltung der 110-€-Freibetrag falsch berechnet wurde, ein Gutschein die ZAG-Kriterien nicht erfüllte oder Reisekostenbelege fehlerhaft waren), müsste der Arbeitgeber eigentlich für jeden einzelnen Mitarbeiter rückwirkend die individuellen ELStAM heranziehen.

  • Die Vereinfachung über den pauschalen Nachforderungsbescheid (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)

    Auf Antrag des Arbeitgebers lässt das Finanzamt zu, dass die nachzufordernde Lohnsteuer (ohne die 1.000-Euro-Obergrenze der Nr. 1!) pauschal mit einem durchschnittlichen Nettolohn-Steuersatz erhoben wird. Dadurch bleibt den Mitarbeitern eine nachträgliche Korrektur ihrer privaten Einkommensteuerbescheide erspart!

  • ACHTUNG Sozialversicherungsfalle bei nachträglicher Pauschalierung (BSG-Rechtsprechung!)

    Wird eine Lohnsteuer-Pauschalierung erst Jahre später im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachgeholt, führt diese verspätete Pauschalierung in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV und der strikten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R) NICHT mehr zur Beitragsfreiheit! Das Finanzamt informiert nach Abschluss der Lohnsteuer-Außenprüfung automatisch die Deutsche Rentenversicherung per Kontrollmitteilung, die daraufhin für dieselben Sachverhalte zusätzlich die vollen Sozialversicherungsbeiträge nachfordert!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R§ 40 EStG§ 1 SvEV

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