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Wie werden freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (Beitragsgruppe 9111 vs. 0110) als Firmenzahler oder Selbstzahler abgerechnet?

  • Obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V)

    Nach Überschreiten der JAEG bleibt der Mitarbeiter ohne PKV-Wechsel freiwilliges Mitglied der GKV.

  1. Firmenzahler-Verfahren (Standard – Beitragsgruppe 9111)

    Der Arbeitgeber behält den AN-Anteil vom Gehalt ein, legt den steuerfreien AG-Zuschuss (§ 257 Abs. 1 SGB V) dazu und führt den Gesamtbeitrag über den Beitragsnachweis ab.

  2. Selbstzahler-Verfahren (Ausnahme – Beitragsgruppe 0110)

    Der Mitarbeiter überweist selbst an die Kasse; der Arbeitgeber zahlt den steuerfreien AG-Zuschuss mit dem Nettolohn aus.

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