- Zweck der Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG)
Scheidet ein Arbeitnehmer (insb. ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter) aus dem Unternehmen aus und erhält eine hohe Abfindung oder Urlaubsabgeltung, kann er über die sogenannte Vervielfältigungsregelung einen großen Einmalbetrag komplett LOHNSTEUERFREI in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen, um die hohe Steuerprogression im Austrittsjahr zu vermeiden!
- Die exakte Berechnungsformel nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses vervielfältigt sich ein steuerfreies Volumen von 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-RV) mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch mit 10 Kalenderjahren! Von diesem vervielfältigten Höchstbetrag werden die Beiträge abgezogen, die im laufenden Kalenderjahr und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren (also in maximal 7 Jahren!) bereits nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei eingezahlt wurden:
- Formel
Steuerfreier Vervielfältigungsbetrag = (4 % der aktuellen BBG-RV × Dienstjahre [max. 10]) MINUS (Summe der nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Beiträge des laufenden Jahres und der 6 Vorjahre).
Und wie sieht es in der Sozialversicherung aus?
- Wird für die Einzahlung eine echte Abfindung wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verwendet, ist die Abfindung ohnehin schon nach § 14 Abs. 1 SGB IV komplett sozialversicherungsfrei!
- Wird hingegen laufendes Gehalt oder eine Urlaubsabgeltung über die Vervielfältigungsregelung eingebracht, ist der Betrag in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV leider NICHT über die regulären 4 % eines einzelnen Jahres hinaus beitragsfrei (in der SV gibt es seit 2009 keine Vervielfältigungsregelung mehr!).
Ein Mitarbeiter scheidet nach 12 Dienstjahren (gedeckelt auf max. 10 Jahre!) mit einer Abfindung von 50.000 € aus; er hatte bisher noch keine bAV (0 € Vorbeiträge in den letzten 7 Jahren). Liegen 4 % der Jahres-BBG-RV bei 4.056 €, kann er aus seiner Abfindung (10 Jahre × 4.056 €) = 40.560,00 Euro (zuzüglich des regulären 8-%-Jahresfreibetrags des Austrittsjahres!) auf einen Schlag komplett steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung einzahlen!