- Urlaubsentgelt (§ 11 Abs. 1 BUrlG – Referenzprinzip)
Durchschnittlicher Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor Urlaubsbeginn. Regelmäßige Provisionen und SFN-Zuschläge fließen ein; zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst (Grundlohn + Zuschlag) ist gesetzlich ausgeschlossen!
- Entgeltfortzahlung (§ 4 Abs. 1, 1a EFZG – Lohnausfallprinzip)
Fortzahlung des Entgelts für die regelmäßige Arbeitszeit inkl. dienstplanmäßiger Zuschläge, aber ohne Überstunden.
- Steuerfalle SFN-Zuschläge
Im Urlaubs- oder Krankheitsschnitt weitergezahlte SFN-Zuschläge sind voll steuer- und SV-pflichtig!
Ein Mitarbeiter (5-Tage-Woche = 65 Arbeitstage in 13 Wochen) verdiente in den letzten 3 Monaten 9.100 € (ohne Überstunden). Tagessatz = 9.100 € / 65 = 140,00 € pro Urlaubstag.