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Wie unterscheidet sich die Abrechnung eines Dienstfahrrads (JobRad / E-Bike bis 25 km/h) bei Gehaltsumwandlung (0,25 %) von der zusätzlich gewährten Überlassung (§ 3 Nr. 37 EStG)?

  • Verkehrsrechtliche Einordnung (Fahrrad / Pedelec bis 25 km/h)

    Normale Fahrräder sowie Elektrofahrräder (Pedelecs), deren Motor nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h beim Treten unterstützt und die nicht kennzeichen-/versicherungspflichtig sind, gelten verkehrs- und steuerrechtlich als Fahrräder (nicht als Kraftfahrzeuge!).

  • Variante 1

    Überlassung ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 37 EStG – 0,00 Euro Steuer & SV!): Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike (bis 25 km/h) zusätzlich zum regulären Gehalt (ohne Gehaltsverzicht / ohne Barlohnumwandlung!) auch zur privaten Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist dieser Vorteil nach § 3 Nr. 37 EStG zu 100 % steuer- und sozialversicherungsfrei! Zudem kann ein solches kostenloses JobRad sogar einem Minijobber zusätzlich zu seinem vollen 556-€-Minijob gewährt werden, ohne die Minijob-Grenze zu belasten!

  • Variante 2

    Überlassung per Gehaltsumwandlung / Barlohnumwandlung (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG – Die 0,25-%-Regelung): Verzichtet der Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstrad-Leasingmodells (z. B. JobRad, BusinessBike, Bikeleasing) auf einen Teil seines Bruttogehalts in Höhe der monatlichen Leasingrate, greift § 3 Nr. 37 EStG nicht. Stattdessen gelten zwei Rechenschritte in DATEV:

    1. Brutto-Kürzung um die Leasingrate: Das Steuer- und SV-Brutto des Mitarbeiters mindert sich um die umgewandelte Netto-Leasingrate (wodurch sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber monatlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen!).
    2. Ansatz des geldwerten Vorteils mit 0,25 %: Als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung UND für alle Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird monatlich 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP des Herstellers inkl. Umsatzsteuer) angesetzt (= effektiv 0,25 % der abgerundeten UVP!). Ein zusätzlicher 0,03-%-Kilometerzuschlag für den Arbeitsweg fällt bei Fahrrädern/Pedelecs NIEMALS an!
Praxisbeispiel (JobRad per Gehaltsumwandlung)

Ein E-Bike hat eine UVP von 3.999 € (ein Viertel = 999,75 €, abgerundet auf volle 100 € = 900 €; 1 % davon = 9,00 € monatlicher geldwerter Vorteil!). Die monatliche Leasingrate von 110 € wird vom Bruttogehalt abgezogen, lediglich 9,00 € werden als Sachbezug wieder hinzugerechnet – das steuer- und SV-pflichtige Brutto sinkt somit jeden Monat um 101,00 Euro!

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