- Vollständige Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei zusätzlicher Gewährung (§ 3 Nr. 15 EStG)
Zuschüsse des Arbeitgebers sowie unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrberechtigungen (wie das Deutschlandticket) für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu sämtlichen privaten Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind zu 100 % steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Leistung ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird (kein Gehaltsverzicht!).
- Auswirkung auf die Entfernungspauschale & Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17)
Der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Zuschuss mindert in der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters dessen als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale (0,30 € / 0,38 €) und muss daher zwingend im Lohnkonto erfasst und in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden! Zudem zehrt ein nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreies Jobticket die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) NICHT auf – der Mitarbeiter kann also gleichzeitig ein Deutschlandticket UND einen 50-€-Sachbezugsgutschein erhalten!
- Alternative ohne Kürzung der Entfernungspauschale oder bei Gehaltsumwandlung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG)
Möchte der Arbeitgeber verhindern, dass dem Mitarbeiter die Entfernungspauschale in der Steuererklärung gekürzt wird (z. B. bei Fernpendlern, die das Ticket kaum nutzen) ODER wird das Jobticket per Gehaltsumwandlung finanziert, kann der Arbeitgeber den Zuschuss pauschal mit 25 Prozent versteuern (zzgl. SolZ/KiSt; auch dann bleibt das Ticket nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV komplett sozialversicherungsfrei und mindert die Entfernungspauschale nicht!).
Ein KMU übernimmt für alle Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt das Deutschlandticket (58,00 € monatlich). Das Lohnbüro schlüsselt in DATEV die steuer- und SV-freie Lohnart nach § 3 Nr. 15 EStG – es fallen 0,00 € Lohnsteuer und 0,00 € Sozialversicherung an.