- Anwartschaftsphase
Wie wirkt sich eine bAV-Entgeltumwandlung auf das pfändbare Einkommen aus?
- Bestehende Entgeltumwandlung (vor Zustellung der Pfändung abgeschlossen) bzw. im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs nach § 1a BetrAVG (bis 4 % der BBG-RV): Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.2021 (8 AZR 96/20) ist der Betrag, den ein Arbeitnehmer im Rahmen seines gesetzlichen Anspruchs nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet, schon KEIN pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO! Das gilt nach dem BAG-Urteil sogar dann, wenn der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst NACH Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abschließt (keine Gläubigerbenachteiligung, solange der gesetzliche 4-%-Rahmen des § 1a BetrAVG eingehalten wird!).
- Das angesparte Kapital im Direktversicherungsvertrag selbst ist während der Anwartschaftsphase wegen des gesetzlichen Verfügungs- und Rückkaufsverbots (§ 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG) nach § 851 Abs. 1 ZPO komplett unpfändbar!
- Auszahlungsphase im Ruhestand
Sobald die Betriebsrente im Alter als laufende Rente ausgezahlt wird, ist sie nach § 850 Abs. 2 ZPO wie normales Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) pfändbar (wobei die gesetzliche Rente und die Betriebsrente auf Antrag des Gläubigers nach § 850e Nr. 2 ZPO zusammengerechnet werden).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20 (Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG auch nach Zustellung einer Lohnpfändung)§ 850 ZPO§ 1a BetrAVG
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