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Wie werden Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung nach § 40b Abs. 3 EStG (20 % Pauschalsteuer und 100-Euro-Grenze) abgerechnet?

  • Wann fließt bei einer betrieblichen Unfallversicherung Arbeitslohn zu? Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Belegschaft eine Gruppenunfallversicherung ab (die sowohl Arbeitsunfälle/Dienstreiseunfälle als auch Freizeitunfälle abdeckt) und steht den Arbeitnehmern ein eigenes direktes Forderungsrecht (Direktanspruch im Versicherungsfall) gegen die Versicherung zu, stellen die laufenden Versicherungsbeiträge (abzüglich eines steuerfreien 20-%-Anteils für das reine Dienstreiserisiko nach BMF-Schreiben!) im Zeitpunkt der Beitragszahlung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

  • Die 20-%-Pauschalversteuerung nach § 40b Abs. 3 EStG (Seit 2024 bis 100,00 Euro Jahresbeitrag pro Kopf!): Durch das Wachstumschancengesetz wurde der frühere Grenzbetrag in § 40b Abs. 3 EStG von 62 € auf 100,00 Euro im Kalenderjahr angehoben: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für gemeinsame Unfallversicherungen mehrerer Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent (zzgl. SolZ und KiSt) erheben, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag (ohne Versicherungsteuer von 19 % und nach Abzug des 20-%-Dienstreiseanteils!) den Betrag von 100,00 Euro im Kalenderjahr je versichertem Arbeitnehmer nicht übersteigt!

  • Vollständige Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV)

    Werden die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung nach § 40b Abs. 3 EStG mit 20 % pauschal versteuert, sind sie in der Sozialversicherung zu 100 % beitragsfrei! Achtung Freigrenze: Übersteigt der steuerpflichtige Jahresdurchschnittsbeitrag pro Mitarbeiter 100,00 Euro, ist die 20-%-Pauschalierung komplett ausgeschlossen – die Beiträge müssen dann individuell über die Lohnabrechnung jedes Mitarbeiters (wobei sie die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nutzen können!) abgerechnet werden.

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